Inkrafttreten und Übergangsrecht
§ 23.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2021 außer Kraft. Die §§ 12 bis 16 treten mit Ablauf des 28. November 2021 außer Kraft.
(2) § 3 Abs. 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2021 tritt mit 15. November 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 10 außer Kraft.
(3) Die Frist gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des 7. November 2021 stattfinden.
(4) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
(5) Zusammenkünfte, die im zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß Abs. 1 stattfinden sollen, können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab 19. Mai 2021 eine Bewilligung in Vollziehung der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV, BGBl. II Nr. 214/2021, oder der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 278/2021, erteilt wurde, bedürfen keiner Bewilligung gemäß § 12 Abs. 3 Z 1.
(6) Zusammenkünfte gemäß § 12 Abs. 3 gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021 eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Z 2 eingehalten werden.
(7) § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1a und 1b, § 12 Abs. 3 Z 2 und Abs. 8, § 13, § 19 Abs. 11, § 20 Abs. 2 und § 23 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021 treten am 8. November 2021 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021
Gesetzesnummer
20011674
Dokumentnummer
NOR40238725
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