Berichtspflichten
§ 23.
(1) Die AWS hat dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf dessen Verlangen jederzeit über die gewährten Förderungen und die getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Förderungen zu berichten.
(2) Für Beihilfen auf Basis des COVID-19 Beihilferahmens beziehungsweise der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen gelten die jeweils dort festgelegten Veröffentlichungs- und Berichtspflichten. Unter anderem müssen alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage des COVID-19 Beihilfenrahmens gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 Euro (Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 ) beziehungsweise von mehr als 10 000 Euro (Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 ) im Landwirtschafts- und Fischereisektor innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung auf einer ausführlichen nationalen Beihilfenwebsite oder über das IT‑Instrument der Kommission veröffentlicht werden.
(3) Hat eine förderwerbende Organisation eine Förderung aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten, hat die AWS der COFAG auf deren begründete Anfrage zur Erfüllung unionsrechtlicher und nationaler haushaltsrechtlicher und förderungsrechtlicher Vorgaben – wie insbesondere der Prüfung beihilfenrechtlicher Obergrenzen und der Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen sowie des Förderungsmissbrauchs – Auskünfte über den Status von Förderungsanträgen sowie über die Höhe von Beihilfen gemäß Abschnitt 3.1. des COVID-19 Beihilferahmens zu erteilen. Dabei ist insbesondere auf die Prinzipien der Zweckbindung und der Datenminimierung zu achten.
Schlagworte
Veröffentlichungspflicht, Landwirtschaftssektor
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Gesetzesnummer
20011489
Dokumentnummer
NOR40231684
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)