§ 23 2. COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Inkrafttreten und Übergangsrecht

§ 23.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft. Die §§ 12 bis 16 treten mit Ablauf des 28. Juli 2021 außer Kraft.

(2) Bereits vor Inkrafttreten der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.

(3) Zusammenkünfte, die im zeitlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung gemäß Abs. 1 stattfinden sollen, können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab 19. Mai 2021 eine Bewilligung in Vollziehung der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV, BGBl. II Nr. 214/2021, erteilt wurde, bedürfen keiner Bewilligung gemäß § 12 Abs. 2 Z 1.

(4) Die Frist gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis 8. Juli 2021 stattfinden.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021

Gesetzesnummer

20011576

Dokumentnummer

NOR40235471

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