§ 23 1. Teilgewerbe-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.1998

Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen

§ 23.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 17 stammt aus dem Handwerk der Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler). Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist durch das Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007931

Dokumentnummer

NOR12089697

alte Dokumentnummer

N5199810207O

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