§ 239a WTBG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2022

Sonderregelungen – COVID-19

§ 239a.

(Anm.: Abs. 1 bis 5 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(6) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater oder des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation berechtigt.

(7) Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 6 ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 11, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40245386

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)