§ 239 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 239

Ersatz der durch die Beschlagnahme von Sachen verursachten

Kosten.

Im Strafverfahren sind die durch die Beschlagnahme von Sachen, insbesondere von Tieren, verursachten Kosten (§ 381 Abs. 1 Z 6 StPO.) von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei nur dann besonders zu vergüten, wenn sie im einzelnen Fall den Betrag von 10 S übersteigen.

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