§ 238.
(1) Wenn im Laufe einer Hauptverhandlung über einzelne Punkte des Verfahrens von den Parteien entgegengesetzte Anträge gestellt werden oder wenn der Vorsitzende dem unbestrittenen Antrag einer Partei nicht stattzugeben findet, so entscheidet über solche Zwischenfragen der Gerichtshof sofort, ohne daß ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel dagegen zulässig ist.
(2) Die Entscheidungsgründe müssen jederzeit verkündet und im Protokoll ersichtlich gemacht werden.
Schlagworte
Zwischenerkenntnis
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030544
alte Dokumentnummer
N2197523897S
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