Vertreter des Masseverwalters
§ 238.
Der Masseverwalter kann Personen bestellen, die ihn bei der Konkursabwicklung im Ausland vertreten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Vertreter des Masseverwalters
§ 238.
Der Masseverwalter kann Personen bestellen, die ihn bei der Konkursabwicklung im Ausland vertreten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)