§ 238 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1961

§ 238

(1) Im Strafverfahren sind die Gebühren der Sachverständigen (§ 381 Abs. 1 Z 2 StPO.) von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei nur dann besonders zu vergüten, wenn die Gebühr, die dem Sachverständigen aus Anlaß eines einzelnen Gutachtens als Entschädigung für Zeitversäumnis, Entlohnung für die Mühewaltung und Ersatz der Kosten und Auslagen insgesamt zuerkannt wird, den Betrag von 10 S übersteigt.

(2) Ist ein Sachverständiger bei einem Gerichte bleibend als solcher bestellt und bezieht er dafür eine Entlohnung, so hat der die Beweisaufnahme leitende Richter sofort nach der Vernehmung des Sachverständigen die Gebühr zu bestimmen, die ein nicht bleibend angestellter Sachverständiger erhalten hätte. Diese Gebühr ist bei der Einbringung der Kosten so zu behandeln, als wäre sie tatsächlich ausbezahlt worden.

(3) Sachverständigengebühren, die nach den bestehenden Sondervorschriften als Kosten des Strafverfahrens anzusehen, aber nicht aus den Amtsgeldern des Gerichtes vorzuschießen sind, nämlich die Gebühren der staatlichen Untersuchungsanstalten für Lebensmittel, die Gebühren für die Amtshandlungen von Bundeskellereiinspektoren (§ 40 Weingesetz BGBl. Nr. 328/1929), die Gebühren der Beschwerdeabteilung des Patentamtes, ferner die Vergütungen für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten) (§ 381 Abs. 1 Z 3 StPO.), sind ohne Rücksicht auf ihre Höhe von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu vergüten.

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