Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
§ 237.
Der Medieninhaber (Verleger) hat die unzustellbaren Zeitungen binnen einer Woche nach Verständigung durch das Verlagspostamt abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist sind die nichtabgeholten Zeitungen als der Post preisgegeben zu behandeln.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146137
alte Dokumentnummer
N9195722817L
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