Abschnitt 13: Übergangsbestimmungen
§ 237
Aus Anlaß der Arbeitszeitverkürzung (§§ 56-60) darf das Entgelt der betroffenen Dienstnehmer nicht verkürzt werden (Entgeltausgleich). Ein nach Stunden bemessenes Entgelt ist in dem gleichen Verhältnis zu erhöhen, in dem die Arbeitszeit verkürzt wird. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie auf Grund anderer Leistungsentgeltarten festgelegte Entgelte sind entsprechend zu berichtigen. Durch Kollektivvertrag kann eine andere Regelung des Entgeltausgleiches vereinbart werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)