Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Umsetzen des Pfandes
§ 237.
Ersucht der Verpfänder um Verlängerung des Pfandvertrages und stimmt der Pfandleiher der Verlängerung zu, so hat er wie beim Abschluß eines neuen Pfandleihvertrages vorzugehen; er hat eine neue Eintragung in das Pfandleihbuch und die Ausstellung eines neuen Pfandscheines nach den Vorschriften des § 234 gegen Einziehung des alten Pfandscheines durchzuführen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080672
alte Dokumentnummer
N5199324889J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)