§ 237
Weitere Bestimmungen über den Pauschalkostenbeitrag.
(1) Bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages im Rahmen der im § 236 festgesetzten Mindest- und Höchstbeträge sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
- a) (anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 61/1968),
- b) die Belastung der Sicherheitsbehörden und Gerichte durch das Verfahren,
- c) die dem Gerichte erwachsenen, nicht besonders zu ersetzenden Auslagen (§ 381 Abs. 1 Z 1 StPO.), insbesondere die Gebühren der Zeugen, Geschwornen, Schöffen sowie die Gebühren für auswärtige Amtshandlungen,
und zwar in den Fällen b und c unter Bedachtnahme auf die in Betracht kommenden Anschuldigungspunkte. Der Pauschalkostenbeitrag ist insbesondere dann mit einem höheren Betrag zu bemessen, wenn der Ersatzpflichtige erfolglos ein Rechtsmittel ergriffen hat.
(2) Ist der Beschuldigte in einem Strafverfahren mehrerer strafbarer Handlungen schuldig erkannt worden, so bestimmt sich der Pauschalkostenbeitrag nach der strafbaren Handlung, auf die der höchste Pauschalkostenbeitrag entfällt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Strafverfahren gegen denselben Beschuldigten wegen aller strafbarer Handlungen auf andere Weise als durch Schuldspruch beendet wurde.
(3) Ist der Beschuldigte teils verurteilt, teils freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt und der Ersatz der Kosten hinsichtlich der auf andere Weise als durch Verurteilung erledigten Anschuldigungspunkte dem Privatankläger, Privatbeteiligten oder Anzeiger auferlegt worden (§ 390 StPO.), so ist derselbe Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn die bezeichneten Anschuldigungspunkte den einzigen Gegenstand des Verfahrens gebildet hätten.
(4) Wird über mehrere, demselben Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlungen abgesondert entschieden, so ist kein höherer Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn das Verfahren durch eine einzige Entscheidung beendet worden wäre.
(5) Wird die rechtskräftige Entscheidung nachträglich aufgehoben, zum Beispiel infolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder anläßlich der Überprüfung eines Erkenntnisses des Volksgerichtes (BGBl. Nr. 4/1946), so ist der im früheren Verfahren entrichtete Pauschalkostenbeitrag zurückzuerstatten, soweit er nicht auch nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichten ist. Ist der nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichtende Pauschalkostenbeitrag höher als der im früheren Verfahren entrichtete, so ist nur der Mehrbetrag zu ersetzen.
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