§ 237 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Caution.

§ 237

§ 237. Der Vormund ist bey Antretung der Vormundschaft nicht schuldig, Caution zu leisten. Er bleibt auch in der Folge von der Caution befreyt, so lange er die durch das Gesetz zur Sicherheit des Vermögens bestehenden Vorschriften genau beobachtet und zur gehörigen Zeit ordentlich Rechnung legt.

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