§ 236 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1990

FÜNFTER TITEL Anhang und Lagebericht Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 236.

Im Anhang sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, daß ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird.

Insbesondere sind anzugeben:

  1. 1. Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; diese sind zu begründen und ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen. § 201 Abs. 2 bleibt unberührt;
  2. 2. der Gesamtbetrag der Zinsen und ähnlicher Aufwendungen, die gemäß § 203 Abs. 4 im Rahmen der Herstellungskosten als Vermögensgegenstand ausgewiesen werden;
  3. 3. die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode gemäß § 203 Abs. 5 letzter Satz;
  4. 4. bei Aufträgen gemäß § 206 Abs. 3, deren Ausführung sich über mehr als zwölf Monate erstreckt, der Betrag, der im Abschlußjahr und der insgesamt für die Herstellungskosten angesetzt worden ist.

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