FÜNFTER TITEL Anhang und Lagebericht Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 236.
Im Anhang sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, daß ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird.
Insbesondere sind anzugeben:
- 1. Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; diese sind zu begründen und ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen. § 201 Abs. 2 bleibt unberührt;
- 2. der Gesamtbetrag der Zinsen und ähnlicher Aufwendungen, die gemäß § 203 Abs. 4 im Rahmen der Herstellungskosten als Vermögensgegenstand ausgewiesen werden;
- 3. die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode gemäß § 203 Abs. 5 letzter Satz;
- 4. bei Aufträgen gemäß § 206 Abs. 3, deren Ausführung sich über mehr als zwölf Monate erstreckt, der Betrag, der im Abschlußjahr und der insgesamt für die Herstellungskosten angesetzt worden ist.
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