§ 236 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

§ 236.

(1) Macht sich ein Parteienvertreter (Verteidiger, Vertreter des Privatanklägers oder Privatbeteiligten), der nicht der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, eines solchen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann er vom Gerichtshof mit einem Verweis oder einer Geldstrafe bis zum Betrage von 10 000 S belegt werden.(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 73)

(2) Setzt ein solcher Parteienvertreter sein ungebührliches Benehmen fort, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen und die Partei zur Wahl eines anderen Vertreters auffordern. Kommt der Angeklagte einer solchen Aufforderung nicht nach, so kann ihm auch von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben werden.(BGBl. Nr. 569/1973, Art. III Z. 5)

(3) Bei erschwerenden Umständen kann der Gerichtshof zweiter Instanz auf Antrag des Gerichtes dem schuldigen Parteienvertreter auch die Befugnis, als Vertreter in Strafsachen vor Gericht zu erscheinen, für die Dauer von einem bis zu sechs Monaten entziehen.

(BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 13)

Schlagworte

Sitzungspolizei

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030541

alte Dokumentnummer

N2197523894S

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