Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
§ 236.
Hat ein Bezieher seinen Wohn- oder Aufenthaltsort oder die Abgabestelle geändert und die Nachsendung postordnungsgemäß verlangt, sind beanschriftete Zeitungssendungen für den im Nachsendungsantrag angegebenen Zeitraum nachzusenden. Nichtbeanschriftete Zeitungssendungen sind auf Verlangen nachzusenden, jedoch höchstens für einen Zeitraum von einer Woche. Nach Ablauf dieser Woche sind nichtbeanschriftete Zeitungssendungen an das Verlagspostamt zurückzusenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Schlagworte
Wohnort
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146136
alte Dokumentnummer
N9195722816L
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