§ 236 IO

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.2003

Zweiter Abschnitt

Österreichische Konkursverfahren Ausübung von Gläubigerrechten

§ 236.

Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Konkurs geltend zu machen (§ 102).

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