Zweiter Abschnitt
Österreichische Konkursverfahren Ausübung von Gläubigerrechten
§ 236.
Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Konkurs geltend zu machen (§ 102).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Zweiter Abschnitt
Österreichische Konkursverfahren Ausübung von Gläubigerrechten
§ 236.
Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Konkurs geltend zu machen (§ 102).
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