§ 236
Der Pauschalkostenbeitrag gemäß § 381 Abs. 1 Z 1 StPO. beträgt:
I. bei einem Schuldspruch
- 1.
wenn aber die Strafe durch Strafverfügung rechtskräftig festgesetzt
wurde .......................................... 25 bis 200 S;
2. wegen eines Verbrechens oder Vergehens
a) bei Entscheidung durch den Einzelrichter .. 250 bis 2.000 S,
b) bei Entscheidung durch ein Schöffengericht 500 bis 5.000 S,
c) bei Entscheidung durch ein
Geschwornengericht oder Standgericht ...... 1.000 bis 10.000 S.
II. Falls das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein
verurteilendes Erkenntnis beendet worden und der Privatankläger,
Privatbeteiligte oder Anzeiger kostenersatzpflichtig ist (§ 390
Abs. 1 und 4 StPO.):
1. Wenn eine Hauptverhandlung stattgefunden hat
a) vor dem Geschwornengericht oder
Standgericht .............................. 1.000 bis 10.000 S,
b) vor dem Schöffengericht ................... 500 bis 5.000 S,
c) vor dem Einzelrichter ..................... 250 bis 2.000 S,
d) in Übertretungsfällen ..................... 50 bis 500 S;
2. wenn keine Hauptverhandlung stattgefunden hat
a) beim Gerichtshof .......................... 250 bis 1.000 S,
b) beim Bezirksgericht ....................... 25 bis 200 S.
- 3. Im Verfahren auf Grund einer Privatanklage ist jedoch im Falle
der Z 2 lit. b kein Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, wenn keine Zeugen- oder Sachverständigengebühren erwachsen sind.
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