§ 235 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Abgabe der Zeitungen.

§ 235.

Wenn beim Abgabepostamt weniger oder mehr nichtbeanschriftete Zeitungen einlangen als Bezieher vorgemerkt sind, hat das Abgabepostamt die Zahl der fehlenden oder überzähligen Zeitungen dem Medieninhaber (Verleger) bekanntzugeben. Der Medieninhaber (Verleger) hat unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Postamtes die fehlenden Zeitungen nachzuliefern oder die Bezieherliste zu berichtigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146135

alte Dokumentnummer

N9195722815L

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