Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Abgabe der Zeitungen.
§ 235.
Wenn beim Abgabepostamt weniger oder mehr nichtbeanschriftete Zeitungen einlangen als Bezieher vorgemerkt sind, hat das Abgabepostamt die Zahl der fehlenden oder überzähligen Zeitungen dem Medieninhaber (Verleger) bekanntzugeben. Der Medieninhaber (Verleger) hat unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Postamtes die fehlenden Zeitungen nachzuliefern oder die Bezieherliste zu berichtigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146135
alte Dokumentnummer
N9195722815L
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