§ 233 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1990

Außerordentliche Erträge und Aufwendungen

§ 233.

(1) Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (§ 231 Abs. 2 Z 18 und Abs. 3 Z 17) und „außerordentliche Aufwendungen“ (§ 231 Abs. 2 Z 19 und Abs. 3 Z 18) sind nur solche Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen. Sind solche Beträge wesentlich, so sind sie im Anhang einzeln zu erläutern.

(2) Sind Erträge und Aufwendungen einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen, so sind sie beim jeweiligen Posten gesondert auszuweisen, soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

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