Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes
§ 233
(1) § 233.Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld
- 1. mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt, befördert, außer dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall von einem anderen übernimmt oder sich sonst verschafft oder
- 2. als echt und unverfälscht ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem Geld im Nennwert von mehr als 500 000 S begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
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