§ 233 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 233.

Bei der Ermittlung der zu entrichtenden Zeitungsbeförderungsgebühren ist das Gewicht der den Zeitungsnummern allenfalls beigelegten Druckschriften (Zeitungsbeilagen) sowie die Verpackung miteinzubeziehen. Bei Zeitungsbeilagen, die der Verleger auf Bestellung anderer Personen oder Einrichtungen mit der Zeitung versendet (fremde Beilagen), ist außerdem die Zeitungsbeilagengebühr für jede einzelne Beilage zu entrichten. Mehrere unter Umschlag beigelegte oder durch Heften oder Kleben fest zusammengehaltene Druckschriften gelten als eine Beilage, wenn sie von einem Auftraggeber stammen und mit ihnen nur für ein Unternehmen geworben wird. Die fremden Beilagen und die vom Herausgeber herrührenden Beilagen (eigene Beilagen), ausgenommen solche, die als ein wesentlicher Bestandteil der Zeitung anzusehen sind (redaktionelle Beilagen), dürfen einzeln oder zusammen nicht schwerer als vierzig Gramm sein. Auf den beigelegten Druckschriften (Zeitungsbeilagen) dürfen Abbildungen oder Muster angebracht sein. Die Abbildung oder das Muster darf das Gewicht einer solchen Druckschrift und die Stärke von 1 Millimeter nicht überschreiten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146133

alte Dokumentnummer

N9195722813L

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