§ 233 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Berücksichtigung von Versicherungsmonaten

§ 233.

(1) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§§ 235 und 236), die Bildung der Bemessungsgrundlagen (§§ 238 und 239), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (§ 240), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (§ 242), die Feststellung der Leistungszugehörigkeit (§ 245), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung gemäß § 253b Abs. 1 Z 2 und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 261) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

(2) Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 261) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12115897

alte Dokumentnummer

N6199854096L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)