§ 232q LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 23.5.2012

LGBl. Nr. 27/2006 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 86/2009 zu Abs. 7: LGBl. Nr. 86/2009 zu Abs. 8: LGBl. Nr. 86/2009, LGBl. Nr. 37/2012 zu Abs. 9: LGBl. Nr. 39/2006 zu Abs. 11: LGBl. Nr. 86/2009

§ 232q

Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

(1) Ist das Dienstverhältnis wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 232i Abs. 1 Z 1 oder des § 232i Abs. 2 Z 1 nicht begründet worden, so ist die Dienstgeberin oder der Dienstgeber gegenüber der Stellenwerberin oder dem Stellenwerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt

  1. 1. mindestens zwei Monatsentgelte, wenn die Stellenwerberin oder der Stellenwerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder
  2. 2. bis 500 Euro, wenn die Dienstgeberin oder der Dienstgeber nachweisen kann, dass der einer Stellenwerberin oder einem Stellenwerber durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung ihrer oder seiner Bewerbung verweigert wird.

(2) Erhält eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 232i Abs. 1 Z 2 oder des § 232i Abs. 2 Z 2 durch die Dienstgeberin oder der Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes oder ein geringeres Entgelt als eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, bei der oder dem eine Diskriminierung wegen eines in § 232i Abs. 2 genannten Grundes nicht erfolgt, so hat sie oder er gegenüber der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(3) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 232i Abs. 1 Z 3 oder des § 232i Abs. 2 Z 3 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(4) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 232i Abs. 1 Z 4 oder des § 232i Abs. 2 Z 4 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(5) Ist eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 232i Abs. 1 Z 5 oder des § 232i Abs. 2 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist die Dienstgeberin oder der Dienstgeber gegenüber der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt,

  1. 1. die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, oder
  2. 2. bis 500 Euro, wenn die Dienstgeberin oder der Dienstgeber nachweisen kann, dass der einer Dienstnehmerin oder einem Dienstnehmer durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung ihrer oder seiner Bewerbung verweigert wird.

(6) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 232i Abs. 1 Z 6 oder des § 232i Abs. 2 Z 6 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes oder wie eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, bei der oder dem eine Diskriminierung wegen eines in § 232i Abs. 2 genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(7) Ist das Dienstverhältnis von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber wegen des Geschlechtes der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers oder wegen eines in § 232i Abs. 2 genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendet worden oder ist das Probedienstverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (§ 232i Abs. 1 Z 7 oder § 232i Abs. 2 Z 7), so kann die Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden. Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen des Geschlechtes der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers oder wegen eines in § 232i Abs. 2 genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden. Lässt die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat sie oder er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(8) Bei einer sexuellen Belästigung nach § 232l oder einer Belästigung nach § 232m hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer gegenüber der belästigenden Person und im Fall des § 232l Abs. 1 Z 2 oder 232m Abs. 1 Z 2 auch gegenüber der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 1 000 Euro Schadenersatz.

(9) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 232i, 232l, oder 232m beruft, hat sie diesen glaubhaft zu machen. Der oder dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 232i zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von der oder dem Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne der §§ 232j Abs. 2 oder 232k vorliegt. Bei Berufung auf §§ 232l oder 232m obliegt es der oder dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von der oder dem Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

(10) Bei Vorliegen mehrerer Diskriminierungsgründe im Zusammenhang mit Behinderung in Bezug auf einen Sachverhalt ist über den Anspruch wegen Diskriminierung in einem einzigen Verfahren zu entscheiden.

(11) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

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