Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 27/2006
§ 232n
Positive Maßnahmen
Die in Gesetzen, in Verordnungen, in Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer umfassende Verfügungen der Dienstgeberin oder des Dienstgebers getroffenen spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen des Geschlechtes oder eines Diskriminierungsgrundes nach § 232i Abs. 2 verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.
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