§ 232a
Gleichbehandlungskommission
(1) Beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission zu errichten.
(2) Diese Kommission hat aus 11 Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz in der Kommission hat der Landeshauptmann oder ein von ihm damit betrauter Beamter des Amtes der Landesregierung zu führen.
(3) Der Kommission haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
- 1. zwei Vertreter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer;
- 2. zwei Vertreter von freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft;
- 3. zwei Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Land Burgenland;
- 4. zwei Vertreter von freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft;
- 5. zwei vom Amt der Burgenländischen Landesregierung zu entsendende Mitglieder, von denen eines rechtskundig sein muß.
(4) Für jedes der im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben vor Antritt ihrer Funktion dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben. Sie sind von der Landesregierung auf Vorschlag der im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen für eine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen. Als Berufsvereinigungen gem. Abs. 3 Z 2 und 4 sind solche anzusehen, denen die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 zuerkannt wurde. Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zweier Monate nach Aufforderung ausgeübt, so ist die Landesregierung an Vorschläge nicht gebunden.
(5) Die Landesregierung hat ein von einer der im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) bei Verzicht, bei Widerruf des Vorschlages durch die vorschlagsberechtigte Interessenvertretung, bei grober Verletzung oder bei dauernder Vernachlässigung seiner Pflichten seiner Funktion zu entheben.
(6) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ist von der Teilnahme an deren Sitzungen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG).
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