§ 232a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 385/1970

Sonderbestimmungen für Ersatzzeiten nach § 227 Z. 5

Sonderbestimmungen für Ersatzzeiten nach § 227 Z. 5

§ 232a.

(1) Sind Zeiten der im § 227 Z. 5 genannten Art vorhanden, so sind vorerst ohne Berücksichtigung dieser Zeiten die sonstigen Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen. Sodann sind die Zeiten der im § 227 Z. 5 genannten Art, soweit sie nicht in Kalendermonaten liegen, die schon aus einem anderen Grund als Versicherungsmonate gelten, als Ersatzzeiten in Ersatzmonate zusammenzufassen; § 231 Z. 1 gilt entsprechend.

(2) Ersatzmonate nach Abs. 1 gelten höchstens in dem Ausmaß als erworben, als der Hälfte der vom Versicherten für die Zeit nach dem 31. Dezember 1970 und vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) erworbenen Beitragsmonate entspricht. Vermindert sich hiedurch die Zahl dieser Ersatzmonate, so gelten die am weitesten zurückliegenden Ersatzmonate nach Abs. 1 als nicht erworben.

(3) Bei Feststellung der Leistungszugehörigkeit (§ 245) bleiben Ersatzmonate nach Abs. 1 außer Betracht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 385/1970

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093733

alte Dokumentnummer

N6195545723L

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