Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
§ 232.
Zeitungen mit der Anschrift „An einen Haushalt“ sind getrennt von den übrigen Zeitungen aufzugeben. Dem Aufgabepostamt ist eine Zusammenstellung über die Anzahl der für jedes Abgabepostamt bestimmten Sendungen zu übergeben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146132
alte Dokumentnummer
N9195722812L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)