§ 232 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

§ 232.

Zeitungen mit der Anschrift „An einen Haushalt“ sind getrennt von den übrigen Zeitungen aufzugeben. Dem Aufgabepostamt ist eine Zusammenstellung über die Anzahl der für jedes Abgabepostamt bestimmten Sendungen zu übergeben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146132

alte Dokumentnummer

N9195722812L

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