§ 232 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 232.

Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden

Gesellschaft

Nach Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Gesellschaft ist eine Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses dieser Gesellschaft gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten.

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