Amtstitel
§ 231c.
(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes sind folgende Amtstitel vorgesehen:
| in der Verwendungsgruppe | erforderliches Besoldungsdienstalter | Amtstitel | 
| K 1, K 2 | bis zu einem Besoldungsdienstalter von neun Jahren und sechs Monaten | Revidentin oder Revident | 
| ab einem Besoldungsdienstalter von neun Jahren und sechs Monaten | Oberrevidentin oder Oberrevident | |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 15 Jahren und sechs Monaten | Amtssekretärin oder Amtssekretär | |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten | Amtsrätin oder Amtsrat | |
| K 3, K 4 | bis zu einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren und sechs Monaten | Kontrollorin oder Kontrollor | 
| ab einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren und sechs Monaten | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 22 Jahren und sechs Monaten | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 28 Jahren und sechs Monaten | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor | |
| K 5 | bis zu einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren | Kontrollorin oder Kontrollor | 
| ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor | |
| K 6 | bis zu einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren | Offizialin oder Offizial | 
| ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren | Oberoffizialin oder Oberoffizial | |
(2) Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.
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