Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Aufgabe der Zeitungen.
§ 231.
Der Medieninhaber (Verleger) darf die Zeitungssendungen nur beim Verlagspostamt und bei jenen Postämtern aufgeben, die ihm als Aufgabepostämter zugewiesen sind. Für Monatsschriften dürfen als Aufgabepostämter nur Verlagspostämter zugewiesen werden; Ausnahmen sind aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig. Die Zeitungssendungen sind mit einem Lieferschein (Anlage 5) unter Angabe der Gesamtstückzahl und des Einzelgewichtes aufzugeben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146131
alte Dokumentnummer
N9195722811L
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