§ 231 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Verbotene Pfanddarlehen

§ 231.

Die Gewährung eines Pfanddarlehens ist verboten, wenn

  1. 1. Gegenstände zum Pfand angeboten werden, von denen der Pfandleiher wußte oder wissen mußte, daß sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogen wurden,
  2. 2. es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen um gefährliche Güter (explosive, ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte u. dgl.) handelt oder
  3. 3. es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082494

alte Dokumentnummer

N5199434756J

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