§ 230.
(1) Nach der öffentlichen Verkündung dieses Beschlusses müssen sich alle Zuhörer entfernen.
(2) Nur die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten Verletzten, wirklich angestellte Richter, die Konzeptsbeamten der Staatsanwaltschaft und des Bundesministeriums für Justiz und die in der Verteidigerliste eingetragenen Personen dürfen niemals ausgeschlossen werden. Sowohl der Angeklagte als auch der Privatbeteiligte oder Privatankläger kann verlangen, daß der Zutritt drei Personen seines Vertrauens gestattet werde. § 162 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12036888
alte Dokumentnummer
N2199329492J
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