Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
§ 230.
Der Medieninhaber (Verleger) einer anschriftslos versendeten Zeitung hat dem Abgabepostamt einmal jährlich sowie darüber hinaus auf dessen Verlangen eine neue Bezieherliste zu übermitteln. Bei anschriftslos versendeten Monatsschriften hat der Medieninhaber (Verleger) auf Verlangen des Abgabepostamtes diesem überdies Karteikarten zur Verfügung zu stellen, auf denen der Titel der Zeitung sowie der Name und die Anschrift des Beziehers angegeben sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146130
alte Dokumentnummer
N9195722810L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)