§ 230 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

§ 230.

Der Medieninhaber (Verleger) einer anschriftslos versendeten Zeitung hat dem Abgabepostamt einmal jährlich sowie darüber hinaus auf dessen Verlangen eine neue Bezieherliste zu übermitteln. Bei anschriftslos versendeten Monatsschriften hat der Medieninhaber (Verleger) auf Verlangen des Abgabepostamtes diesem überdies Karteikarten zur Verfügung zu stellen, auf denen der Titel der Zeitung sowie der Name und die Anschrift des Beziehers angegeben sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146130

alte Dokumentnummer

N9195722810L

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