§ 230.
(1) Nach Ablauf eines Jahres vom Ende der versäumten Frist an gerechnet ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.
(2) Gegen die Versäumnis der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages (§ 229 Abs. 3) findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
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