§ 230 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Besondere Voraussetzungen

§ 230.

Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen

  1. 1. die Erbringung des Befähigungsnachweises,
  2. 2. eine wirtschaftliche Lage des Bewilligungswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, und
  3. 3. den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082493

alte Dokumentnummer

N5199434755J

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