Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Besondere Voraussetzungen
§ 230.
Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im § 189 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen
- 1. die Erbringung des Befähigungsnachweises,
- 2. eine wirtschaftliche Lage des Bewilligungswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, und
- 3. den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080665
alte Dokumentnummer
N5199324882J
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