§ 230
(1) Der Antrag des Zahlungspflichtigen auf Berichtigung des Zahlungsauftrages (§ 7 GEG 1948) ist bei der Einbringungsstelle einzubringen. Diese vermerkt auf dem Berichtigungsantrag unter Anführung des Aktenzeichens (§ 229) den im Kostenvorschreibungsbuch eingetragenen Betrag, die hierauf bereits geleisteten Zahlungen und das Datum der Zustellung des Zahlungsauftrages und übersendet den Berichtigungsantrag dem Gericht, von dem der Zahlungsauftrag stammt.
(2) Hat der Kostenbeamte auf Grund des Berichtigungsantrages die Einbringung aufgeschoben (§ 7 Abs. 2 GEG. 1948), so hat er hievon die Einbringungsstelle sofort zu verständigen; sie hat diesen Umstand in Spalte 5 des Kostenvorschreibungsbuches zu vermerken und die Aufschiebung einer etwa bereits eingeleiteten Exekution zu veranlassen.
(3) In der Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist auch die allfällige Rückzahlung bereits eingezahlter Beträge (Abs. 1) anzuordnen. Die Entscheidung ist von der zuständigen Stelle (§ 7 Abs. 3 GEG. 1948) dem Zahlungspflichtigen, der Einbringungsstelle und dem Gericht zuzustellen.
(4) Auf Grund der Entscheidung hat die Einbringungsstelle die erforderlichen Verfügungen zu treffen. Hat eine Zahlung zu entfallen oder wurde der Betrag herabgesetzt, so hat die Einbringungsstelle die betreffende Post im Kostenvorschreibungsbuch ganz oder teilweise zu löschen (§ 227 Abs. 1 lit. c). Eine bereits eingeleitete Exekution ist einzustellen oder einzuschränken (§ 226). Auf Grund der in der Entscheidung enthaltenen Anordnung (Abs. 3) sind bereits eingezahlte Beträge ganz oder teilweise zurückzuzahlen.
(5) Ist auf Grund der Berichtigung ein höherer Betrag, als ursprünglich berechnet wurde, einzuheben, so hat der Kostenbeamte des Gerichtes für den Unterschiedsbetrag einen neuen Zahlungsauftrag auszufertigen.
(6) Diese Bestimmungen sind bei Berichtigung durch den Revisor oder durch das Bundesministerium für Justiz sinngemäß anzuwenden.
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