Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung
§ 230.
Unbeschadet der Regelung des § 188 Abs. 1 muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens
- 1. beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
- 2. beim nicht offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
- 3. beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
- 4. beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
- 5. beim nicht offenen und geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten,
- 6. bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 bis 3,
- 7. beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie bei der gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 290 zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist
- vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074437
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