Ausfallsrisiko
§ 22o.
Das Eigenmittelerfordernis zur Abdeckung des Ausfallsrisikos in
- 1. Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 1993,
- 2. ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993,
- 3. sonstigen Positionen, die in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten stehen (§ 2 Z 35 lit. f) und die nicht in die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos einbezogen werden, sowie in
- 4. derivativen außerbörslichen Instrumenten
ist nach den Bestimmungen des § 22 zu ermitteln.
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