§ 22o BWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Ausfallsrisiko

§ 22o.

Das Eigenmittelerfordernis zur Abdeckung des Ausfallsrisikos in

  1. 1. Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 1993,
  2. 2. ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993,
  3. 3. sonstigen Positionen, die in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten stehen (§ 2 Z 35 lit. f) und die nicht in die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos einbezogen werden, sowie in
  4. 4. derivativen außerbörslichen Instrumenten

    ist nach den Bestimmungen des § 22 zu ermitteln.

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