§ 22m BWG

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2000

Vorleistungen

§ 22m.

(1) Vorleistungen wurden erbracht, wenn das Kreditinstitut Wertpapiere oder Waren

  1. 1. vor deren Eingang bezahlt oder
  2. 2. vor Eingang der Bezahlung geliefert hat

    und zumindest ein Tag seit der Zahlung oder Lieferung vergangen ist. In Z 1 ist der frühere der beiden Tage, Valutatag oder Kalendertag, an dem die Beträge tatsächlich gezahlt wurden, maßgeblich, in Z 2 der Valutatag.

(2) Das Eigenmittelerfordernis beträgt 8 vH der gewichteten Vorleistung. Diese errechnet sich aus Vorauszahlung (Abs. 1 Z 1) sowie in Fällen des Abs. 1 Z 2 aus dem dem Kreditinstitut geschuldeten Geldbetrag, multipliziert mit dem Risikogewicht für die Gegenpartei gemäß § 22.

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