§ 22d PassG

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.2009

Zurverfügungstellung von Zertifikaten

§ 22d.

(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, den Sicherheitsbehörden zur Prüfung der Authentizität des Reisepasses und zur Überprüfung der Identität des Passinhabers sowie - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten - den Behörden anderer Staaten das Auslesen der auf den Datenträgern in den Reisepässen gespeicherten Papillarlinienabdrücke durch die Zurverfügungstellung entsprechender Zertifikate zu ermöglichen.

(2) Zertifikate dürfen an Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden, wenn die dafür auf Gemeinschaftsebene festgelegten Rahmenbedingungen vom betreffenden Mitgliedstaat eingehalten werden. Anderen Staaten dürfen sie nur zur Verfügung gestellt werden, wenn der Staat angemessene Datenschutzstandards einhält, sich den innergemeinschaftlichen Rahmenbedingungen vergleichbaren Regelungen unterwirft und verpflichtet, diese Daten nur für Zwecke der Grenzkontrolle zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40104185

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