§ 22d NG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.2004

LGBl. Nr. 66/1996 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 31/2001 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 31/2001 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 31/2001, LGBl. Nr. 58/2004

§ 22d

Ausnahmen

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den gemäß § 22 b und § 22 c erlassenen Verboten bewilligen, wenn der Eingriff in ein Europaschutzgebiet das Gebiet in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich oder nachhaltig beeinträchtigt.

(2) Entgegen der Bestimmung des Abs. 1 dürfen Ausnahmen nur erteilt werden, wenn

  1. a) keine Alternativlösung gefunden werden kann, die das betreffende Gebiet als solches im Sinne des Abs. 1 nicht beeinträchtigt,
  2. b) zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art geltend gemacht worden sind und
  3. c) notwendige Ausgleichsmaßnahmen sicherstellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist.

(3) Soweit Beeinträchtigungen eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps, einer prioritären Art oder einer Art des Anhanges I der Richtlinie 79/409/EWG zu erwarten sind, dürfen entgegen der Bestimmung des Abs. 1 Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn

  1. a) keine Alternativlösung gefunden werden kann, die das betreffende Gebiet als solches im Sinne des Abs. 1 nicht beeinträchtigt, und
  2. b) zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt geltend gemacht werden oder
  3. c) andere als in lit. b genannte zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden und eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingeholt worden ist und
  4. d) notwendige Ausgleichsmaßnahmen sicherstellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist.

(4) Im Falle einer Bewilligung gemäß Abs. 2 oder 3 ist die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber verpflichtet, innerhalb einer im Bewilligungsbescheid zu bestimmenden Frist die Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. d zu treffen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über die Maßnahmen zu unterrichten.

(5) Eingriffe außerhalb eines Europaschutzgebietes, die geeignet sind, den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele zu gefährden, sind der Landesregierung zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen. Diese hat entweder innerhalb einer Frist von sechs Monaten denjenigen, der den Eingriff beabsichtigt, zu verständigen, daß das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine wesentliche oder nachhaltige Gefährdung des Schutzzweckes oder der Erhaltungsziele ergeben hat, oder eine Entscheidung gemäß Abs. 6 zu treffen.

(6) Die Landesregierung kann den Eingriff gemäß Abs. 5 untersagen, wenn der Eingriff außerhalb eines Europaschutzgebietes das Gebiet in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen wesentlich oder nachhaltig beeinträchtigt oder eine Ausnahme gemäß den Abs. 2 bis 4 erteilen.

(7) Auf Maßnahmen, die mit dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung des Europaschutzgebietes im Sinne des Entwicklungs- und Pflegeplanes des § 22 c Abs. 3 unmittelbar in Verbindung stehen oder hierfür erforderlich sind, finden Einschränkungen der Verordnungen gemäß § 22 b keine Anwendung.

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