Ausgleichsregelung
§ 22c
(1) Über Antrag hat die Energie-Control GmbH mittels Bescheid Endverbrauchern das Recht zuzuerkennen, für zwölf Kalendermonate beginnend mit einem Monatsersten nicht mit Ökostrom, der den Stromhändlern von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesen wird (§ 19 Abs. 1), beliefert zu werden. Voraussetzungen sind,
- 1. dass der Nachweis erbracht wird, dass im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ein Anspruch auf Rückvergütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2004, besteht, sowie
- 2. dass die Ökostromaufwendungen im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) mindestens 0,5% des Nettoproduktionswertes (§ 1 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes) betragen oder die Ökostromaufwendungen im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) mindestens 0,5% des Nettoproduktionswertes (§ 1 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes) betragen hätten und im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ein Ausgleichsbetrag aufgrund eines Bescheids der Energie-Control GmbH an die Ökostromabwicklungsstelle entrichtet wurde.
Dem Antrag sind der Bescheid, in dem die Energieabgabenvergütung zugesprochen wird, sowie ein Nachweis über die Höhe des Nettoproduktionswertes anzuschließen. Der Bescheid hat auszusprechen, ab welchem Zeitpunkt dem Antragsteller das Recht auf Befreiung zusteht und hat dem Antragsteller die Entrichtung des Ausgleichsbetrags gemäß Abs. 2 an die Ökostromabwicklungsstelle in zwölf gleichen Raten aufzutragen. Eine Ausfertigung des Bescheides ist auch der Ökostromabwicklungsstelle zuzustellen.
(2) Endverbrauchern, denen gemäß Abs. 1 das Recht zusteht, nicht mit Ökostrom beliefert zu werden, haben einen Ausgleichsbetrag an die Ökostromabwicklungsstelle zu entrichten. Der Ausgleichsbetrag hat 0,5% vom Nettoproduktionswert des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) des begünstigten Unternehmens zu betragen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann darüber hinausgehend durch Verordnung bestimmen, in welchem Ausmaß die den Nettoproduktionswert von 0,5% übersteigenden fiktiven Ökostromaufwendungen im laufenden Kalenderjahr gemäß Abs. 4 als Ausgleichsbetrag an die Ökostromabwicklungsstelle zu entrichten sind. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei der Bemessung von den Auswirkungen des Ausgleichsbetrages auf die Leistungsfähigkeit der begünstigten Betriebe auszugehen, wobei auch auf die Leistungsfähigkeit der Verbraucher, die nicht unter die Begünstigung gemäß Abs. 1 fallen, Bedacht zu nehmen ist. Der Ausgleichsbetrag ist jedenfalls durch die Höhe der Ökostromaufwendungen gemäß Abs. 3 letzter Satz begrenzt.
(3) Die Energie-Control GmbH hat durch Verordnung auf Basis der bis zum 31. März des dem Abrechnungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegenden Daten die den Stromhändlern von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesenen Strommengen, aufgeteilt nach Kleinwasserkraft und sonstigen Ökostrom, im Verhältnis zur Gesamtabgabe von elektrischer Energie aus öffentlichen Netzen an Endverbraucher in Österreich zu bestimmen.
(4) Die Höhe der Ökostromaufwendungen gemäß Abs. 1 errechnet sich aus den zugewiesenen Kleinwasserkraft- und sonstigen Ökostrommengen gemäß Abs. 3, multipliziert mit der Differenz des jeweiligen Verrechnungspreises zu den gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreisen (Durchschnittswert des Kalenderjahres, das der Abrechnung zugrunde liegt).
(5) Verträge zwischen Stromhändlern und Endverbrauchern haben für den Fall des Vorliegens eines Bescheids nach Abs. 1 zwingend vorzusehen, dass diesen Endverbrauchern ab dem Zeitpunkt der Entlastung der Quote der Stromhändler (§ 15 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a) kein Ökostrom, der den Stromhändlern von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesen wird (§ 19 Abs. 1), geliefert wird und keine Überwälzung von Ökostromaufwendungen erfolgt. Entgegenstehende Vertragsbestimmungen sind nichtig. Die Energie-Control GmbH ist berechtigt, Stromhändlern Auskünfte über das Vorliegen eines Bescheids nach Abs. 1 zu erteilen.
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