Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung
§ 22c.
(1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Strafverfolgungsbehörden die Entscheidungen der Rechtskommission, in denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen festgestellt wurde, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen‑ zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht einer von Amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht.
(2) Die Staatsanwaltschaft ist nach Beendigung des Ermittlungsverfahren verpflichtet, der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und‑ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift zum Zwecke der Durchführung von Dopingkontrollverfahren jener Personen zu übermitteln, bei denen aufgrund der Ermittlungen der konkrete Verdacht besteht, dass diese einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen haben. Die Übermittlung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrens oder eines damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens gefährdet wäre. Liegt eine solche Gefahr nicht vor, sind die Strafverfolgungsbehörden auch vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens ermächtigt, solche Auskünfte auf Verlangen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Sinne des Abs. 3 zu erteilen. Die Entscheidung zur Information obliegt den Strafverfolgungsbehörden.
(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat in Strafverfahren wegen des Verstoßes gemäß § 22a jedenfalls ein begründetes rechtliches Interesse auf Akteneinsicht gemäß § 77 Abs. 1 StPO.
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