§ 22b Horizontale GAP-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 392/2020

Änderung des Sammelantrags bei Flächennutzung im Umweltinteresse

§ 22b.

Der Sammelantrag kann gemäß Art. 15 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 geändert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Die Änderung betrifft Flächennutzungen im Umweltinteresse.
  2. 2. Der Gewichtungsfaktor der im Umweltinteresse genutzten Flächen bleibt unverändert oder wird infolge der Änderung niedriger.
  3. 3. Es ist ein hinreichender Grund für die beabsichtigte Änderung, wie zum Beispiel Nutzungsänderung infolge Trockenheit oder Schädlingsbefall, gegeben.
  4. 4. Die Änderung hat bis spätestens 31. Juli des Antragsjahres zu erfolgen.
  5. 5. Die Erfüllung der Kriterien für die geänderte Flächennutzung ist durch entsprechende Pflegemaßnahmen sicherzustellen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 392/2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40226384

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