Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 392/2020
Änderung des Sammelantrags bei Flächennutzung im Umweltinteresse
§ 22b.
Der Sammelantrag kann gemäß Art. 15 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 geändert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. Die Änderung betrifft Flächennutzungen im Umweltinteresse.
- 2. Der Gewichtungsfaktor der im Umweltinteresse genutzten Flächen bleibt unverändert oder wird infolge der Änderung niedriger.
- 3. Es ist ein hinreichender Grund für die beabsichtigte Änderung, wie zum Beispiel Nutzungsänderung infolge Trockenheit oder Schädlingsbefall, gegeben.
- 4. Die Änderung hat bis spätestens 31. Juli des Antragsjahres zu erfolgen.
- 5. Die Erfüllung der Kriterien für die geänderte Flächennutzung ist durch entsprechende Pflegemaßnahmen sicherzustellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 392/2020
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20009149
Dokumentnummer
NOR40226384
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