§ 22b BB-SozPG

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2001

Vorruhestandsgeld und Pensionsanwartschaft

§ 22b

(1) Der nach § 22a karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von

  1. 1. 80% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,
  2. 2. 75% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen

    ab Zustellung der Mitteilung nach § 22a Abs. 2 zustimmt. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.

(2) Die §§ 17 Abs. 2 bis 4 und 17a sind anzuwenden.

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