Zusammensetzung der Senate
§ 22b.
(1) Jeder Senat hat aus der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und weiteren Mitgliedern zu bestehen. Ein Mitglied kann auch beiden Senaten angehören.
(2) Jedem Senat gehören als Mitglieder an:
- 1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Frauen, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,
- 2. eine Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
- 3. eine auf Vorschlag der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers bestellte Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
- 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
- 5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
- a) Gewerkschaft Öffentlicher Dienst oder
- b) in Angelegenheiten von Post- und Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen hat je ein Mitglied jedes Senates
- 1. zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und
- 2. zu deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR40172129
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