§ 22a PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Patentansprüche: § 91 Abs. 1.

§ 22a.

(1) Der Schutzbereich der veröffentlichten Anmeldung und des Patentes wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens sinngemäß anzuwenden.

(2) Für den Zeitraum bis zur Erteilung des Patentes wird der Schutzbereich der Anmeldung durch die zuletzt eingereichten Patentansprüche, die in der Veröffentlichung gemäß § 101 enthalten sind, bestimmt. Jedoch bestimmt das Patent in seiner erteilten Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung.

Patentansprüche: § 91 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059385

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